Unsere Satzung

 

§1
Das Tambourcorps führt den Namen
EDELWEIß Blatzheim von 1925 eV. Es ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Blatzheim.

§2
Das Tambourcorps hat den Zweck,
einen Spielmannszug zu betreiben und inaktive Mitglieder zu werben und Festveranstaltungen anderer Vereinigungen inner- und außerhalb des Ortes zu begleiten.

§3
Mitglied werden kann jeder, der sich der Zielsetzung der Vereinigung unterwirft und Ihr Ansehen nach außen fördert.
a)  Aktives Mitglied kann jeder werden, der mindestens das 8. Lebensjahr vollendet hat und das Spiel
   mit Instrumenten des Spielmannszuges betreibt. Personen, die ein Vorstandsamt bekleiden gelten, als aktive Mitglieder.
b) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich Verwendung des Aufnahmeantrags beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
c)  Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
d) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag auf die positive Entscheidung des Vorstands über den Aufnahmeantrag.

§4
a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren
     Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
b)  Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
c) Die Mitgliedschaft bei Austritt endet mit dem ersten Tag des auf die schriftliche   
    Austrittserklärung folgenden Monats.
d) Verhält sich ein Mitglied grob vereinsschädigend, kann
    durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss ein sofortiger Ausschluss vorgenommen werden.
d) In allen Fällen ist das Eigentum in Form von Instrumenten, Uniformen oder sonstigen Sachwerten   
     innerhalb von 10 Tagen in gereinigtem Zustand Vorstand zur Verfügung zu stellen.

§5
1)  Mitglieder, mit einer 25- jährigen Zugehörigkeit, werden mit einer
Anstecknadel geehrt und einer Urkunde
2)  Mitglieder, mit einer 40-jährigen Zugehörigkeit, werden mit einer
Anstecknadel, einer Urkunde und einer gewidmeten Auszeichnung geehrt.
3)  Mitglieder, die eine 50-jährige Mitgliedschaft nachweisen
können, oder sich besondere Verdienste um die Vereinigung erworben haben,
können die Ehrenmitgliedschaft durch Vorstandsbeschluss erwerben, die eine Befreiung der Beitragszahlung beinhaltet. Des Weiteren ist vereinbart, dass diese mit einer Anstecknadel, einer Urkunde, einer gewidmeten Auszeichnung und einem Frühstückskorb geehrt werden.
4)  Mitglieder, mit einer 60-jährigen Zugehörigkeit,
werden mit einer Anstecknadel, einer Urkunde, einer gewidmeten Auszeichnung und einem Frühstückskorb geehrt.
5)  Mitglieder mit einer 70-jährigen Zugehörigkeit,
werden mit einer Anstecknadel, einer Urkunde, einer gewidmeten Auszeichnung und einem Frühstückskorb geehrt.
6)  Dem Vorstand ist es vorbehalten Mitglieder, die sich durch besondere Verdienste um die Vereinigung verdient gemacht haben, auf Vorstandsbeschluss zu ehren.

§6
Jedes Mitglied hat das Recht,
   a)  an der Jahreshauptversammlung und sonstigen Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
   b)  nach Vollendung des 16. Lebensjahres an Abstimmungen und Beschlussfassungen durch
         Stimmabgabe teilzunehmen,
   c)  Niederschriften und Berichte über die Tätigkeit und die Jahresrechnung einzusehen,
   d)  Vorschläge zur Ausgestaltung und Verbesserung der Vereinigung zu machen

§7
Jedes Mitglied hat die Pflicht,
   a)  die Vereinsbelange zu fördern und die Satzung, sowie die Beschlüsse der Organe zu beachten,
   b)  Maßnahmen, die sich aus der Aufgabenstellung oder Beschlüssen der
        Mitgliederversammlung ergeben im Rahmen des Zumutbarem zu dulden,
   c)  Umlagen und Beiträge fristgerecht zu entrichten,
   d)  das Eigentum der Vereinigung schonend zu behandeln
         und es nur zu vorgesehenen Zwecken zu benutzen,
   e) jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag           
       von 10 € zu entrichten.

§8
Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§9
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
   a)  die Wahl des Vorstandes,
   b)  die Wahl der Rechnungsprüfer,
   c)  Grundsätze der Geschäftsführung,d)  die Festsetzung der Beiträge,
   e)  Beschlussfassung über sonstige wesentlichen Angelegenheiten der
         Vereinigung,
   f)  die Aufnahme von eventuellen Darlehn,
   g)  die Genehmigung des Geschäftsberichtes,
        der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
h) die Änderung der Satzung
i) die Verhängung von eventuellen Vertragsstrafen j) die Auflösung der Vereinigung.

§ 10
1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Er hat mindestens einmal im Jahr eine Jahreshauptversammlung durchzuführen.
2) Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen.
3) Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:
   a)  Ort und Tag der Versammlung,
   b)  Name des Vorsitzenden und Protokollführers,
   c)  die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
   d)  Zahl der Anwesenden und Feststellung der Beschlussfähigkeit,
   e)  die Tagesordnung,
   f)  die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11
1)  Jedes Mitglied -mindestens 16 Jahre alt- hat eine Stimme.
2)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung form-
und fristgerecht an die stimmberechtigten Mitglieder übermittelt wurdeund mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied an der Versammlung teilnimmt.
3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder grundsätzliche Aufgaben bedürfen der Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Eventuelle Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder dem Amtsgericht gewünscht werden, kann der Vorstand beschließen, die Mitglieder werden darüber kurzfristig informiert.
Beschlüsse über die Auflösung der Vereinigung von mindestens
vier Fünftel der Stimmen der beschlussfähigen Versammlung.

§ 12
1) Der Vorstand besteht aus:
   a)  dem Vorsitzenden,
   b)  dem zweiten Vorsitzenden,
   c)  dem Schriftführer,
   d)  dem Tambourmajor,
   e)  einem Jugendsprecher,
   f)  dem Kassierer und
   g)  mindestens drei Beisitzern.
2)  Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Kalenderjahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt, solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung mehrerer Vorstandsämter betrauen.
3)  Zu den Vorstandssitzungen wird vom Vorsitzenden eingeladen. Der Vorstand beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

§ 13
1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung nach Maßgabe der
Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
   a)  Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben,
   b)  Führung des Mitgliederverzeichnisses,
   c)  Beschluss über die schriftlichen Abstimmungen,
   d)  Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
   e)  die Aufnahme neuer Mitglieder.
2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich.

§ 14
Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand dem Schriftführer übergeben.

§ 15
Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ein Ehrenamt.
Unkosten, die einem Vorstandsmitglied durch die Tätigkeit für die Vereinigung entstehen, werden auf Anforderung ersetzt.

§ 16
Die Vereinigung finanziert ihre Aufgaben durch Beiträge, Entgelte und Spenden.

§ 17
Der Vorstand hat in der Jahreshauptversammlung über alle Maßnahmen und Ausgaben eines Geschäftsjahres Rechnung zu legen und die Rechnungslegung den Rechnungsprüfern zur Verfügung zu stellen.
Der Vorstand legt die Jahresrechnung mit dem Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vor.

§ 18
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19
Eine Auflösung der Vereinigung ist nur nach vorausgegangener 5-jährigen Ruhezeit möglich. Das Vermögen fließt nach Abzug aller Verbindlichkeiten den vorhandenen Mitgliedern zu.